Lebenslagen von A bis Z
Lebensmittel- und Futtermittelwarnungen
Wo finden Sie Lebensmittel- und Produktwarnungen?
Aktuelle Warnmeldungen zu Leensmitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie zu Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln veröffentlicht das MLR, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden.
Auf dem bundesweiten Portal "lebensmittelwarnung.de" sind solche Warnungen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte zu finden und können dort nach den Bundesländern, in denen die Ware im Handel und möglicherweise schon beim Endverbraucher sind, gefiltert werden.
Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung.
Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittel- und Futtermittelbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht.
Wann wird die Öffentlichkeit informiert?
Wenn
der hinreichende Verdacht besteht, dass
ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann,
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und
auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, vor allem ekelerregendes Lebensmittel
in größeren Mengen oder
zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist.
die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abgewägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen.
Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.